Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    der Bergstone GmbH
    handelnd unter der Marke „Adlerwind"

    Kolonnenstraße 8
    10827 Berlin

    Handelsregister: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 268920 B

    Stand: April 2026

    §1 Geltungsbereich

    (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Bergstone GmbH, handelnd unter der Marke „Adlerwind" (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich 3D-Laserscanning, Scan-to-BIM-Modellierung, Drohnenvermessung und verwandter technischer Vermessungsdienstleistungen.

    (2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

    (3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

    (4) Im Einzelfall getroffene Individualvereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.

    §2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

    (1) Der Auftragnehmer erbringt technische Vermessungs- und Dokumentationsleistungen, insbesondere:

    • 3D-Laserscanning von Gebäuden, Bauwerken und Industrieanlagen;
    • Erstellung registrierter Punktwolken in den Formaten E57, LAS oder RCP;
    • Scan-to-BIM-Modellierung (BIM-Bestandsmodelle in IFC oder RVT);
    • Erstellung von 2D-Bestandsplänen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) in DWG oder PDF;
    • Drohnenvermessung und Luftbildphotogrammetrie;
    • weitere in dem jeweiligen Angebot spezifizierte Leistungen.

    (2) Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers und der dort beigefügten Leistungsbeschreibung. Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend, sofern es nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist.

    (3) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart: statische oder energetische Berechnungen, Schadstoffuntersuchungen, Genehmigungsplanungen, Leitungsortung im Erdreich sowie bauphysikalische Gutachten.

    (4) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.

    §3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

    (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Er stellt insbesondere sicher, dass:

    • die zu erfassenden Räume, Bereiche und Flächen zum vereinbarten Termin zugänglich und frei von Hindernissen sind, die die Aufnahmen wesentlich beeinträchtigen;
    • vorhandene Bestandsunterlagen (Altpläne, Grundbuchauszüge, frühere Vermessungen) dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Leistungsbeginn zur Verfügung gestellt werden;
    • ein Ansprechpartner vor Ort benannt wird, der über Zugangsberechtigungen verfügt;
    • bei Bedarf eine Baustelleneinweisung gemäß ArbSchG und BaustellV erfolgt;
    • bei Drohnenbefliegungen geeignete Start- und Landeplätze auf oder in unmittelbarer Nähe der Einsatzfläche zur Verfügung stehen.

    (2) Verzögerungen, die durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Leistungsfristen. Entstehende Mehrkosten (z. B. erneute Anfahrt, Wartezeiten) trägt der Auftraggeber nach vorheriger Ankündigung.

    (3) Für die Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, die für die Durchführung der Vermessungsarbeiten vor Ort erforderlich sind (z. B. Sondernutzungsgenehmigung für öffentliche Bereiche), ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

    §4 Termine und Fristen

    (1) Vom Auftragnehmer genannte Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

    (2) Bei Drohnenbefliegungen steht die Durchführung unter dem Vorbehalt geeigneter Witterungsbedingungen. Witterungsbedingte Verschiebungen stellen keinen Verzug des Auftragnehmers dar. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über Verschiebungen und schlägt Alternativtermine vor.

    (3) Wird eine vereinbarte Frist aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen, kurzfristige Flugverbotszonen gemäß §21h LuftVG), verlängert sich die Frist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

    (4) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so hat der Auftraggeber ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor weitergehende Rechte geltend gemacht werden können.

    §5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

    (1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (derzeit 19 %).

    (2) Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, werden die Leistungen nach Abnahme bzw. nach Übermittlung der Ergebnisdaten in Rechnung gestellt.

    (3) Bei Aufträgen mit einem Nettovolumen von über 5.000 EUR ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 40 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung zu verlangen.

    (4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart.

    (5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

    (6) Die Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

    §6 Abnahme

    (1) Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistungen schriftlich an und stellt die Ergebnisse (Punktwolken, Pläne, BIM-Modelle, Berichte) zur Prüfung bereit.

    (2) Der Auftraggeber prüft die Leistungen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und erklärt die Abnahme schriftlich.

    (3) Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll vermerkt und vom Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.

    (4) Erklärt der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 und benennt er keine wesentlichen Mängel, gilt das Werk als abgenommen (§640 Abs. 2 BGB).

    (5) Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß §7.

    §7 Gewährleistung

    (1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Genauigkeit der Punktwolke und der Übereinstimmung des BIM-Modells mit dem Ist-Zustand im Rahmen der vereinbarten LOD-Stufe und Toleranzen.

    (2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei (2) Jahre ab Abnahme (§634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    (3) Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen (Mängelrüge). Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.

    (4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch nachträgliche Veränderungen des Auftraggebers an den Daten entstehen, auf fehlerhafte Bestandsunterlagen des Auftraggebers zurückzuführen sind oder auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß §3 beruhen.

    (5) Weitergehende Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes bestimmt ist.

    §8 Haftung und Haftungsbeschränkung

    (1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

    (2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

    (3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

    (4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Gefährdungshaftung des Halters eines Luftfahrzeugs nach §33 LuftVG bleiben unberührt.

    (5) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

    (6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

    (7) Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie, für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme, eine Haftpflichtversicherung gemäß §43 LuftVG. Versicherungsnachweise werden auf Anfrage vorgelegt.

    §9 Geheimhaltung und Datenschutz

    (1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages zu verwenden.

    (2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass eine Partei dies zu vertreten hat, die der empfangenden Partei bereits bei Offenlegung nachweislich bekannt waren oder die von einer berechtigten dritten Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht erlangt wurden.

    (3) Soweit bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet werden (z. B. Bild- und Videoaufnahmen bei Scanning oder Drohnenbefliegung), hält sich der Auftragnehmer an die Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Nicht vertragsrelevante Aufnahmen (z. B. zufällig erfasste Personen) werden unverzüglich nach Datenauswertung gelöscht.

    (4) Soweit der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig wird, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

    §10 Nutzungsrechte und Urheberrecht

    (1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein zeitlich unbeschränktes, räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vertragsgemäß erstellten Daten und Modellen ein.

    (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Daten und Modelle für eigene Planungs-, Bau- und Bewirtschaftungszwecke zu verwenden, zu vervielfältigen und an beauftragte Dritte (z. B. Planungsbüros, Bauunternehmen) weiterzugeben, soweit dies für die Nutzung des Objekts erforderlich ist.

    (3) Eine Weitergabe der Rohdaten (Punktwolken) an Dritte zum Zweck der kommerziellen Weiterverarbeitung oder des Weiterverkaufs ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.

    (4) Der Auftragnehmer behält das Recht, anonymisierte oder abstrahierte Projektdarstellungen für sein Portfolio und seine Referenzliste zu verwenden, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.

    §11 Stornierung und Kündigung

    (1) Storniert der Auftraggeber einen vereinbarten Einsatz:

    • bis 48 Stunden vor dem geplanten Einsatzbeginn: kostenfrei;
    • zwischen 48 und 24 Stunden vor Einsatzbeginn: 30 % der vereinbarten Vergütung;
    • weniger als 24 Stunden vor Einsatzbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung;
    • nach Anreise des Auftragnehmers: volle Vergütung der Anreise- und Vorbereitungskosten zuzüglich 50 % der Einsatzvergütung.

    (2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

    (3) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Werkvertrages gemäß §648 BGB bleibt unberührt. Im Falle einer Kündigung nach §648 BGB steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

    (4) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der anderen Partei eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde und diese fruchtlos verstrichen ist.

    §12 Höhere Gewalt

    (1) Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere: Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, Streik, behördliche Anordnungen sowie kurzfristig eingerichtete Flugverbotszonen (z. B. NOTAM, temporäre Geo-Zonen gemäß §21h LuftVG), die den Einsatz am vereinbarten Ort verhindern.

    (2) Bei Vorliegen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Pflichten für die Dauer der Behinderung. Die Parteien informieren sich unverzüglich gegenseitig und bemühen sich um eine einvernehmliche Lösung.

    (3) Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Bereits erbrachte Teilleistungen werden anteilig vergütet.

    §13 Schlussbestimmungen

    (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

    (2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

    (3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang (§305b BGB).

    (4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    (5) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich Informationszwecken; im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.