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Zuletzt aktualisiert am 14. Oktober 2026

Wohnflächenberechnung nach WoFlV: Warum ein Balkon nicht gleich ein Balkon ist

Wohnflächenberechnung nach WoFlV: Warum ein Balkon nicht gleich ein Balkon ist

Die Wohnfläche ist die wichtigste Zahl jeder Immobilie – und die am häufigsten falsch berechnete. Wer verkauft, vermietet oder finanziert, braucht eine Zahl, die der Prüfung standhält. Denn ein falsch angegebener Quadratmeter kann teuer werden: Bei einer Abweichung von mehr als 10 % darf der Mieter die Miete kürzen – rückwirkend bis zu drei Jahre.

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist seit 2004 der de-facto-Standard für Wohnimmobilien und wird von Gerichten herangezogen, wenn keine andere Methode vereinbart wurde. Doch gerade bei Dachgeschosswohnungen mit Balkon und Schrägen passieren die entscheidenden Fehler.

Das Wichtigste in Kürze

  • Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nach § 4 WoFlV in der Regel zu 25 % angerechnet – maximal zur Hälfte.
  • Dachschrägen zählen ab 2 m Raumhöhe voll, zwischen 1 m und 2 m zur Hälfte, unter 1 m gar nicht.
  • DIN 277 und II. BV liefern abweichende Ergebnisse – ein Vergleich lohnt sich, um Streit zu vermeiden.
  • Eine 3D-Laserscan-Vermessung mit Architektenstempel liefert einen belastbaren PDF-Bericht – oft innerhalb von 48 Stunden.

WoFlV § 4: Die Anrechnungsregeln im Detail

Die Wohnflächenverordnung regelt in § 4, welche Grundflächen voll, anteilig oder gar nicht in die Wohnfläche einfließen.

Volle Anrechnung

Alle Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören und zum Wohnen, Kochen, Schlafen, Essen oder Arbeiten dienen, werden voll angerechnet – also Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Flur sowie Abstellräume innerhalb der Wohnung. Die Berechnung erfolgt von Wand zu Wand, also nach lichten Innenmaßen; Wandstärken zählen nicht mit.

Anteilige Anrechnung: Balkon, Loggia, Terrasse

Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden in der Regel zu einem Viertel ihrer Fläche angerechnet. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei besonders hochwertiger Ausstattung wie einem großen, überdachten Südbalkon oder einer Loggia mit Glasfront in Top-Lage – kann der Anteil auf maximal 50 % erhöht werden. Der Praxis-Standard ist jedoch 25 %. Die Wahl muss begründbar sein und im Streitfall vor Gericht standhalten.

Ein 12 m² großer Balkon fließt also im Regelfall mit 3 m² in die Wohnfläche ein.

Dachschrägen: Die 1-2-2-Regel

Bei Räumen mit schrägen Wänden gilt eine klare Staffelung:

Raumhöhe Anrechnung
ab 2,00 m voll (100 %)
zwischen 1,00 m und 2,00 m zur Hälfte (50 %)
unter 1,00 m gar nicht (0 %)

Diese Regelung findet sich in § 4 WoFlV und wird von Gerichten regelmäßig bestätigt.

Rechenbeispiel: Dachgeschosswohnung mit Balkon

Nehmen wir eine 2-Zimmer-Dachwohnung mit 6 m² Balkon und 3 m² Schräge im Schlafzimmer:

Position Grundfläche Anrechnung Wohnfläche
Schlafzimmer (voll nutzbar) 18,00 m² 100 % 18,00 m²
Schräge im Schlafzimmer 3,00 m² 50 % 1,50 m²
Balkon 6,00 m² 25 % 1,50 m²
Übrige Räume (voll) 38,00 m² 100 % 38,00 m²
Wohnfläche gesamt 59,00 m²

Die reine Grundfläche beträgt hier 66,00 m² – die anrechenbare Wohnfläche nach WoFlV jedoch nur 59,00 m². Diese Differenz entspricht rund 10 % und kann bei einem Kaufpreis von 4.000 €/m² schnell 28.000 € ausmachen.

WoFlV vs. DIN 277 vs. II. BV: Die wichtigsten Unterschiede

Die Wahl der Berechnungsmethode verändert das Ergebnis erheblich. Die DIN 277 ist ein Bauwesen-Standard zur Ermittlung von Brutto- und Nettogrundflächen – sie regelt ausdrücklich keine Wohnfläche im Rechtssinne und ist für Miet- oder Kaufverträge nicht maßgeblich.

Kriterium WoFlV (2004) II. BV (bis 2003) DIN 277
Balkone, Loggien 25 %, max. 50 % bis 50 % 100 % (als Nutzfläche)
Dachschrägen 1–2 m: 50 %, unter 1 m: 0 % 1–2 m: 50 %, unter 1 m: 0 % voll, auch unter 1 m
Grundflächenermittlung lichte Maße von Vorderkante Bekleidung Fertigmaße oder Rohmaße minus 3 % Netto-Grundfläche aus lichten Fertigmaßen
Rechtliche Relevanz Mietrecht, Kaufvertrag, Förderung nur Altverträge Baugenehmigung, Statistik

Die II. BV erlaubt bei Balkonen eine Anrechnung bis zur Hälfte und gewährt damit einen größeren Spielraum als die WoFlV. Die DIN 277 rechnet Schrägen und Balkone hingegen vollständig an – ein Balkon erscheint dort als reine Nutzfläche, nicht als Wohnfläche.

Wer heute verkauft oder vermietet, sollte sich an der WoFlV orientieren. Sie ist der de-facto-Standard und wird von Gerichten herangezogen, wenn keine andere Methode vereinbart wurde (BGH VIII ZR 86/08).

Warum präzise Messung entscheidend ist

Die Wohnfläche beeinflusst Kaufpreis, Mietpreis, Immobilienbewertung und Grundsteuer. Schon eine Abweichung von 5 % kann bei einer durchschnittlichen Wohnung mehrere Quadratmeter und damit vier- bis fünfstellige Eurobeträge bedeuten.

Eine 3D-Laserscan-Vermessung liefert millimetergenaue Daten und eine lückenlose Dokumentation – auch bei komplexen Grundrissen mit Dachschrägen, Erkern oder Nischen. Der PDF-Bericht mit Architektenstempel ist belastbar für Verkauf, Vermietung und Finanzierung.


Fazit: Wer eine Immobilie verkauft, vermietet oder finanziert, braucht eine Wohnflächenzahl, die einer Prüfung standhält. Die WoFlV ist der maßgebliche Standard – und gerade bei Balkon und Dachschräge entscheidet die korrekte Anrechnung über den tatsächlichen Wert.

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